Sustainable Finance – Nachhaltige Finanzierung

Sallaberger News Sustainable

Informationen gemäß Art 4 Abs 5 lit a OffenlegungsVO
Erklärung zu den negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen

Einleitung

Seit dem 10.03.2021 gilt unter anderem auch für Finanzberater (bei uns in der Form Versicherungsmakler und gewerbliche Vermögensberater) die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (nachfolgend „OffenlegungsVO“).

Die OffenlegungsVO hat das Ziel, Faktoren wie Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (sog. ESG-Faktoren oder Nachhaltigkeitsrisiken) verstärkt in die Anlage- und Beratungstätigkeit einzubeziehen. Durch harmonisierte Vorgaben sollen für Endanleger mehr Transparenz über die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken und die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen geschaffen und vermehrt nachhaltige Investitionsziele erreicht werden.

Mit der Taxonomie-VO (Verordnung (EU) 2020/852), seit 22.6.2020 in Kraft, ein Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, kommt die nächste Verordnung gestaffelt ab 1.1.2022, bzw. 1.1.2023 zur Anwendung.

Seit dem 2. August 2022 sind wir darüber hinaus gemäß MiFID II (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253) und IDD (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257) zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen verpflichtet.

Dies dient der Eignungsbeurteilung bei der Beratung über Versicherungsanlagprodukte, sowie der Anlageberatung.

Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen

Nachhaltigkeit geht uns alle an. Sie ist das Bewusstsein, die natürlichen Lebensgrundlagen wie sauberes Wasser und gesunde Luft zu bewahren und den Klimawandel so schnell und so weit wie möglich zu begrenzen. Sämtliches Handeln ist ganzheitlich auf diese Ziele auszurichten, um jetzige und nachfolgende Generationen vor Schaden zu schützen und ihnen eine lebenswerte Welt zu bieten bzw. zu hinterlassen.

Zur Zielerreichung müssen nicht nur Staatengemeinschaften und Einzelstaaten sowie ihre Regierungen, Institutionen und Bürger beitragen, sondern auch Unternehmen aus allen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen.

Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten zum Thema Nachhaltigkeit u.a. die sogenannte Offenlegungsverordnung und die Taxonomieverordnung erlassen, die auch uns als Versicherungsvermittler und Vermögensberater treffen. Darin werden unter dem Kürzel „ESG“ drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz (Environment), soziale Nachhaltigkeit (Social) und nachhaltige Unternehmensführung (Governance).

Wir nehmen das Thema Nachhaltigkeit sehr ernst und werden diese ab 02.08.2022 rechtlichen Verpflichtungen in enger Zusammenarbeit mit unseren Produktpartnern und unserem Haftungsdach FinanzAdmin Wertpapierdienstleistungen GmbH erfüllen.

Im Beratungsprozess werden wir im Zuge jeder Beratung und/oder Vermittlung erheben, ob bei den Finanzinstrumenten oder/und Versicherungsanlageprodukten (nachfolgend vereinfacht nur noch Finanzinstrumente genannt) Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden sollen oder auch nicht. Wenn die Berücksichtigung nachhaltiger Finanzinstrumente gewünscht wird, so stehen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten mit unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung:

Diese, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigenden Finanzinstrumente werden in 3 Kategorien unterteilt:

Kategorie A: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Taxonomieverordnung).

Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit eines solchen Finanzinstrumentes zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Zieles leistet, die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.), sowie dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).

Darüber hinaus nennt die Taxonomieverordnung 6 Umweltziele, nämlich

  • den Klimaschutz
  • die Anpassung an den Klimawandel
  • die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme

Kategorie B: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Offenlegungsverordnung).

Innerhalb der Kategorie B, also bei Finanzinstrumenten gemäß Offenlegungsverordnung ist zu unterscheiden in Produkte gemäß

  • Art 8 (auch „hellgrün“ genannt) und
  • Art 9 (auch „dunkelgrün“ genannt).

Bei Produkten gemäß Art 8 werden diese ökologischen und sozialen Kriterien berücksichtigt und bei Art 9 wird in Firmen investiert, die explizit diese Nachhaltigkeitsziele verfolgen.

Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden.

Hierzu ist aber zu bedenken, dass kein Finanzinstrument zu 100% den Erfordernissen der Art 8 oder Art 9 entsprechen, sondern nur zu einem gewissen Mindestprozentsatz

Kategorie C: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren, die nicht den Kategorien A und B entsprechen, die aber verschiedene nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.

Da wir bei den Kennzeichnungen ausschließlich auf die Angaben der Produkthersteller und externer Softwarelieferanten angewiesen sind, ist es uns selbst nicht möglich, diese Angaben aufgrund eigener Recherchen zu überprüfen.

Diese Nachhaltigkeitsaspekte kann bei einem einzelnen Finanzinstrument, aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio, berücksichtigt werden.

Im Zuge der Beratung berücksichtigen wir diese Präferenzen grundsätzlich bezogen auf das gesamte Portfolio.

Es ist daher möglich, bei einem einzelnen Finanzinstrument, in den Kat. A und B zum Beispiel jeweils einen prozentuellen Mindestanteil zu wünschen, bei einer Berücksichtigung des Gesamtportfolios wird jedoch nur eine geringere prozentuelle Gewichtung möglich sein.

Bei den Finanzinstrumenten gemäß der Kat. C erfolgt eine Berücksichtigung nicht in prozentuellen Mindestwerten, sondern nur, ob ein Finanzinstrument diese Ziele berücksichtigt oder nicht.

Wenn Du uns keine Nachhaltigkeitspräferenzen nennst, stufen wir dich als „nachhaltigkeitsneutral” ein. Das heißt, dass wir in die Eignungsbeurteilung bzw. in die Auswahl jener Finanzinstrumente, die wir dir gegebenenfalls empfehlen, deine sonstigen Anlagepräferenzen (z. B. Risikotoleranz, Erfahrungen und Kenntnisse, Vermögensverhältnisse) einbeziehen. Die Nachhaltigkeit ist dann allerdings kein Auswahl- bzw. Ausschlusskriterium.

Sallaberger News Sustainable

Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

(Art. 3, Abs. 1 und 2 Offenlegungs-Verordnung)

Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern und deren Anlageprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt.
Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden ggf. nicht angeboten. Im Rahmen der Beratung wird ggf. gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten.
Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen dazu kann der Kunde im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

 

Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens

(Art. 4, Abs. 1 bis 5 Offenlegungs-Verordnung)

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Versicherungsanlageproduktes.

Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik

(Art. 5 Offenlegungs-Verordnung)

Im Rahmen unserer Vergütungspolitik analysieren wir die [erhaltenen und] gewährten Vergütungen.
Wir versuchen dabei Vergütungen zu forcieren die geeignet sind, Nachhaltigkeitsfaktoren günstig zu beeinflussen und Vergütungen, die nicht mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang stehen zu vermeiden, wo uns das möglich ist.

Information zu unserer betriebsinternen Nachhaltigkeitsumsetzung

Umweltschutz fängt beim Dienstwagen, mittlerweile zu 50 % Elektroautos, mit der Vermeidung unnötiger Fahrten und somit unnötiger Emissionen an, setzt sich im Büro fort, wo wir, soweit dies möglich ist, ein „papierloses Büro“ forcieren. So reduzieren wir den CO2-Ausstoß.
Anträge und Schadensmeldungen an Partner- und Versicherungsunternehmen erfassen wir, wo es uns gesetzlich und technisch ermöglicht wird, digital, bzw. übermitteln diese auf elektronischem Weg. Die laufende Korrespondenz mit den Partnerunternehmen erfolgt fast ausschließlich per Mail oder auf elektronischen Plattformen. Durch die Ersparnis von Papier reduzieren wir den CO2 Ausstoß.

Wo möglich, verzichten wir auf Dienstreisen, vermeiden überregionale Aktivitäten und fühlen uns der Region, dem Innviertel, verbunden. Anstelle von Seminarbesuchen nutzen wir die Möglichkeit von Webinaren und stellen unseren Kunden und Partnern die Möglichkeit von Onlinekonferenzen zur Verfügung. So reduzieren wir den CO2-Ausstoß.
Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist uns ein wichtiges Anliegen. Die Möglichkeit einer flexiblen Arbeitszeit, Home‐Office und eine umfassende Aus‐ und Weiterbildung, sind für uns selbstverständlich.