Steuertipp: Gewinnfreibetrag optimal nutzen!

Selbständige können heuer noch in Wertpapiere investieren und so Einkommensteuer sparen.

Du erwartest für heuer einen Gewinn von mehr als € 30.000? Dann haben wir einen Tipp für dich, wie du Steuern sparen, und Geld für dich arbeiten lassen kannst. Hier die Details:

Den Gewinnfreibetrag (GFB) können alle Einzelunternehmer und Personengesellschaften in Anspruch nehmen, die betriebliche Einkünfte erzielen. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelte Gewinn für 2019.

Der Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht jedem Steuerpflichtigen, auch Pauschalierten, automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900 maximal), bei mehreren Betrieben jedoch nur einmal. Für die Inanspruchnahme dieses Grundfreibetrags sind keine Investitionen notwendig.

Mehr als € 30.000 Gewinn?

Für Gewinne über € 30.000 steht dir ein über den Grundfreibetrag hinausgehender investitionsbedingter Gewinnfreibetrag zu. Voraussetzung dafür ist, wie die Bedingung erahnen lässt, eine bestimmte Investition. Die maximale Höhe des Gewinnfreibetrages ist abhängig von der Höhe des Gewinns und errechnet sich folgendermaßen:

13 % für Gewinne bis zu € 175.000, 7 % für die nächsten € 175.000, 4,5 % für die nächsten € 230.000, für Gewinne über € 580.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt somit € 45.350.

Damit du den Gewinnfreibetrag optimal ausnutzt, solltest du rechtzeitig vor Jahresende eine Planungsrechnung zur Ermittlung des zur Verfügung stehenden Gewinnes erstellen lassen.

Unterschiedliche Investitionen sind begünstigt, darunter auch bestimmte Wertpapiere. Die besten Anlagemöglichkeiten für dich und deinen Gewinn haben wir bereits ausgearbeitet. Obendrauf kommst du in den Genuss einiger Vorteile, wie zum Beispiel gratis Depotführung für die ersten beiden Jahre. 

Wichtig: Die Wertpapiere müssen am 31.12.2020 auf Ihrem Depot liegen! Eine Vorauswahl der besten Fonds haben wir bereits vorbereitet.

 

TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z. B.: aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig Tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen kann der GFB geltend gemacht werden.

Du hast noch Fragen, oder willst die Vorteile gleich nutzen? Dann nimm Kontakt mit uns auf. 

Sallaberger Innviertel Versicherung